§ 3 Stiftungszweck
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Krebsbekämpfung im Lande Nordrhein-Westfalen. Dies beinhaltet die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durch die Förderung der Arbeit der gemeinnützigen Krebsgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V. sowie die Förderung einer anderen Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Unterstützung der onkologischen Forschung in Nordrhein-Westfalen. Daneben kann die Stiftung diese Zwecke auch unmittelbar selbst verwirklichen.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Zuwendung finanzieller Mittel zur
a) Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben der Krebsgesellschaft Nordrhein-Westfalen e.V., insbesondere in den Bereichen Öffentlichkeitsarbeit, Prävention, Behandlung und Nachsorge von Krebserkrankungen,
b) Durchführung von Forschungsvorhaben in Nordrhein-Westfalen, die geeignet sind, Fortschritte in der Vorbeugung, Früherkennung und Behandlung von Krebserkrankungen einschließlich der Grundlagenforschung zu erzielen.
(3) Die Stiftung kann sowohl operativ als auch fördernd tätig sein.